Freiwillige Versicherung/Selbstständige
Der Freiwilligen Krankenversicherung in der Brandenburgischen BKK können beitreten:
Aus der Versicherungspflicht Ausgeschiedene
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; dabei werden Zeiten als Rentenantragsteller nicht berücksichtigt. Der Beitritt ist der BKK innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft anzuzeigen.
Familienangehörige
Familienangehörige, deren Familienversicherung erlischt, weil z. B. ihr Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Der Beitritt ist der BKK innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Versicherung anzuzeigen.
Kinder
Kinder, die deshalb nicht versichert sind, weil der Ehegatte des Mitglieds privat versichert ist und die Einkommensprüfung die Möglichkeit der kostenfreien Familienversicherung über das Mitglied nicht zuläßt. Der Beitritt ist der BKK innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes anzuzeigen.
Erstmalig Versicherte
Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und wegen Überschreitens der Bemessungsgrenze in der Krankenversicherung versicherungsfrei sind. Der Beitritt ist der BKK innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung anzuzeigen.
Schwerbehinderte
Schwerbehinderte, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können der Krankenkasse beitreten, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen. Der Beitritt ist der BKK innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Behinderung anzuzeigen.
Aus dem Ausland zurück kommende Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr wieder in ein Beschäftigungsverhältnis eintreten. Der Beitritt ist der BKK innerhalb von drei Monaten nach Rückkehr in das Inland anzuzeigen.
Zur Beitragsbemessung werden alle die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds herangezogen, die auch bei einem vergleichbaren Pflichtmitglied zu berücksichtigen sind. Als beitragspflichtige Einnahme gilt für den Kalendertag
- mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße.
- für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Weist der Versicherte niedrigere Einkommen nach, gilt als beitragspflichtige Einnahme mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße.
- Für Existenzgründer existieren gesonderte Regelungen.
Unser Tipp: Bei Zahlungsschwierigkeiten setzen Sie sich bitte sofort mit der BKK in Verbindung, um den Verlust Ihrer Versicherung zu vermeiden.
Bemessungsgrenzen
Berechnung der Beiträge
Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung monatlich 558,75 Euro. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 73,12 Euro. Der Beitrag für kinderlose Versicherte zur Pflegeversicherung beträgt 82,50 Euro.

