Studenten
Für pflichtversicherte Studenten beträgt der Krankenversicherungsbeitrag ab dem Sommersemester bundeseinheitlich 64,77 Euro und der Pflegeversicherungsbeitrag 11,64 Euro. Der Beitrag zur Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte (ab Vollendung des 23. Lebensjahres) beträgt 13,13 Euro.
Unser Tipp: Nach dem BAföG kann ein Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag beantragt werden.
Details, die speziell für Studenten gelten:
- Versicherungsnachweis für Studenten
- Vorteile bei der Brandenburgischen BKK
- Familienversicherung bis 25
- Zum ersten Mal selbst krankenversichern
- Freiwillige Versicherung bei längeren Studiengängen
- Wichtig bei Beschäftigung neben dem Studium
- Wichtig bei einem Praktikum
Hochschulen verlangen eine Versicherungsbescheinigung
Studenten benötigen eine Krankenversicherung. Ihre Universität verlangt von Ihnen deshalb einmalig eine Versicherungsbescheinung am Anfang des Studiums. Ein weiterer Nachweis ist nur nötig, wenn Sie die Universität oder die Krankenkasse wechseln. Sie erhalten die Bescheinigung in der Brandenburgischen BKK - Anruf bzw. E-Mail genügt.
Vorteile einer Versicherung bei der Brandenburgischen BKK
- umfassende Leistungen
- günstige Beiträge
- Bonus für Gesundheitsvorsorge
- schnelle Bearbeitung Ihrer Anträge
- individuelle Beratung
- auch nach dem Studium weiter für Sie offen
- kostenlose Beglaubigung von Zeugnissen und anderen Dokumenten
Bis 25 Jahre beitragsfrei über die Familienversicherung
Wichtig! Beachten Sie bitte auch die Regelungen zu Studentenbeschäftigungen.
Bis zum 25. Geburtstag sind Sie in der Regel über Ihre Eltern familienversichert. Wenn Sie Grundwehr- oder Zivildienst geleistet haben, verlängert sich dieser Zeitraum gegebenenfalls. Ist eine Versicherung über den Ehegatten möglich, gilt diese zeitliche Begrenzung nicht.
Zum ersten Mal selbst krankenversichern
Tipp: Möglichkeit von Zuschüssen über BAföG prüfen!
Ist die Familienversicherung nicht mehr möglich, werden Sie selbst Mitglied in der Brandenburgischen BKK.
Freiwillige Versicherung bei längeren Studiengängen
Wichtig! Beachten Sie bitte auch die Regelungen zu Studentenbeschäftigungen.
Bei längeren Studiengängen über das 14. Fachsemester hinaus bzw. nach Ablauf des Semesters, in dem Sie das 30. Lebensjahr vollenden, haben Sie die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Den Antrag benötigt die BKK innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der letzten Versicherung.
Was ist zu beachten, wenn Sie eine Beschäftigung neben dem Studium ausüben?
Wichtig! Legen Sie dem Arbeitgeber Ihre Studienbescheinigung vor.
Wollen Sie sozialversicherungsfrei bleiben, gilt es einige Regeln zu beachten:
a) Sie nehmen eine kurzfristige Beschäftigung auf. Sie arbeiten entweder längstens 2 Monate oder 50 Tage im Jahr. Dabei spielt Ihr Einkommen keine Rolle.
Bitte beachten: Üben Sie öfter Beschäftigungen mit mehr als 20 Stunden Arbeitszeit/Woche aus, so sind diese Beschäftigungen nur dann versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage betragen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. .
b) Sie nehmen eine geringfügige Beschäftigung auf (kein Praktikum). Die Neuregelung zu den Mini-Jobs gilt auch für Studenten. Die Höchstgrenze für den monatlichen Verdienst liegt bei 400 EURO. Der Arbeitgeber zahlt eine pauschale Abgabe für Steuern und Sozialversicherung von insgesamt 25 Prozent.
c) Sonderregelungen für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie sind neben Ihrem Studium beschäftigt, jedoch mehr als kurzfristig oder geringfügig, bleiben Sie trotzdem versicherungsfrei, wenn Sie wie folgt arbeiten:
- ausschließlich in den Semesterferien (hier können die 2 Monate überschritten werden).
- während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche.
- während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche und in den Semesterferien ohne Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit.
Ausnahme: Arbeitnehmer, die vor Aufnahme des Studiums bereits beschäftigt waren oder neben ihrer Beschäftigung ein Studium aufnehmen, sind weiterhin nach ihrem Erscheinungsbild Arbeitnehmer, auch wenn die Arbeitszeit in der Beschäftigung den Erfordernissen des Studiums angepasst wird. (kann außer Kraft gesetzt werden durch Unterbrechung der Beschäftigung von mindestens 2 Monaten oder bei Arbeitgeberwechsel)
d) Sonderregelungen für die Rentenversicherung: Wenn Sie neben Ihrem Studium mehr als kurzfristig oder geringfügig beschäftigt sind, unterliegen Sie der Rentenversicherungspflicht. Die Hälfte der Beiträge bringt Ihr Arbeitgeber auf.
Was ist bei einem Praktikum wichtig?
Bitte beachten: Bei Auslandspraktika ist in jedem Fall eine Rücksprache mit uns zu empfehlen. Nur unter gewissen Voraussetzungen besteht Ihre derzeitige Versicherung weiter. Unsere Fachberater beraten Sie gerne und geben Alternativen.
Entscheidend für die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bei der Ableistung eines Praktikums ist die Tatsache, ob es sich um ein vorgeschriebenes oder ein nicht vorgeschriebenes Praktikum handelt.

