Rentner
Versicherungspflichtige Rentner
Rentner zahlen aus der gesetzlichen Rente Beiträge zur Krankenversicherung. Dabei trägt die Rentenversicherung die Hälfte der aus der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Prozent verminderten allgemeinen Beitragssatz. Im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Aus zusätzlichen Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen trägt der Rentner den Beitrag allein.
Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden seit dem 01.04.2004 vom versicherungspflichtigen Rentner einschließlich eines eventuell zu zahlenden Beitragszuschusses für kinderlose Versicherte in voller Höhe allein getragen. Der Eigenanteil am Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung wird bei der Rentenzahlung einbehalten.
Freiwillig versicherte Rentner
Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind die individuellen Einnahmen maßgebend. In der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz von 14,9% heranzuziehen. Für die Pflegeversicherung gilt der Beitragssatz von 1,95 %. Der Beitrag für kinderlose Versicherte zur Pflegeversicherung beträgt 2,2 %. (Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, sind von dem Zusatzbeitrag in der Pflegeversicherung befreit.)
Zusatz-Einnahmen
Für zusätzliche Einnahmen, zum Beispiel aus Versorgungsbezügen oder aus einer selbstständigen Tätigkeit, wird die Beitragspflicht individuell geprüft.
Nähere Informationen erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle in Eisenhüttenstadt.

