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BKK-Arbeitgeberversicherung

BKK-Arbeitgeberversicherung 
U1 (Erstattung 40 %) ab 01.06.2011
1,50 %
U1 (Erstattung 60 %) ab 01.06.2011
2,10 %
U1 (Erstattung 80 %) ab 01.06.2011 3,50 %
U2 ab 01.06.2011 0,36 %

In jedem Unternehmen entstehen Lohnausfallkosten aufgrund von Krankheit oder Mutterschaft. Um die Unternehmen mit den entstehenden Kosten nicht zu überfordern, sieht der Gesetzgeber den Ausgleich dieser Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (AAG) vor.

Beteiligung am U1-Verfahren:

Alle Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, nehmen kraft Gesetz an dem Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendung bei Krankheit und Arbeitsunfällen teil. Zu beachten ist, dass diese Regelung auch für alle Arbeitgeber von Angestellten gilt!

Beteiligung am U2-Verfahren:

Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen nehmen alle Arbeitgeber teil.

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Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch eine Umlage von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Berechnet werden die Umlagebeträge nach dem jeweiligen Umlagesatz und den rentenversicherungspflichtigen Entgelten der beschäftigten Arbeitnehmer.

Umlage 1 (U1)

Erstattung der Aufwendungen bei Krankheit
Für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) kann der Arbeitgeber zwischen drei Erstattungs- und Umlagesätzen wählen. Die Umlage ist nach dem gewählten Umlagesatz und von den rentenversicherungspflichtigen Entgelten der Arbeiter und Auszubildenden zu berechnen.

  • Umlage- und Erstattungssatz 80 %
    Erstattung Umlage 3,5 v.H.
  • Umlage- und Erstattungssatz 60 %
    Erstattung Umlage 2,1 v.H.
  • Umlage- und Erstattungssatz 40 %
    Erstattung Umlage 1,5 v.H.

Umlage 2 (U2)

Erstattung der Aufwendungen bei Mutterschaft oder Beschäftigungsverbot
Die Umlage ist nach dem Umlagesatz und von den rentenversicherungspflichtigen Entgelten der Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden zu berechnen.

  • Umlagesatz Umlage 0,36 %
  • Erstattungssatz bei Mutterschaft 100 %
  • Erstattungssatz bei Beschäftigungsverbot 120 %
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Zuständige Krankenkasse für das Ausgleichsverfahren und die Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz, ist jeweils die Krankenkasse bei der die Arbeitnehmer versichert sind. Eine Ausnahmeregelung gilt für die geringfügig Beschäftigten. Auf der Website der BKK-Arbeitgeberversicherung erhalten Sie die notwendigen Formulare und Anträge.

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