Die Bemessungsgrenzen werden jährlich vom Gesetzgeber festgesetzt. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze – bis zu deren Höhe Beiträge erhoben werden – beträgt 2012 in der Kranken- und Pflegeversicherung in den alten Bundesländern und in den neuen Bundesländern 3.825,00 Euro.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt in den alten Bundesländern 5.600 Euro und in den neuen Bundesländern 4.800 Euro.
Eine weitere Rechenbasis für die Beitrags- und Leistungsanpassungen in der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Bezugsgröße. Diese Größe ist zum Beispiel für die Beurteilung der Familienversicherung wichtig. Sie orientiert sich an den Durchschnittsverdiensten und beträgt 2012 in den alten Bundesländern monatlich 2.625 Euro und in den neuen Bundesländern monatlich 2.240 Euro.
| Bemessungsgrenzen 2012 | (in Euro) | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| JAHR | MONAT | TAG | ||||
| West | Ost | West | Ost | West | Ost | |
| Kranken- und Pflegeversicherung | 45.900 | 45.900 | 3.825 | 3.825 | 127,50 | 127,50 |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung | 67.200 | 57.600 | 5.600 | 4.800 | 186,67 | 160,00 |
| Geringfügigkeitsgrenze | 4.800 | 4.800 | 400 | 400 | 13,33 | 13,33 |
| Bezugsgröße | 31.500 | 26.880 | 2.625 | 2.240 | 87,50 | 74,67 |
Für versicherungspflichtig Beschäftigte werden die Beiträge prozentual vom Brutto-Arbeitsentgelt berechnet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen die Beiträge je zur Hälfte. Der Sonderbeitrag wird allein von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen geleistet. Er beträgt 0,9 % und ist Bestandteil des allgemeinen Beitragssatzes.
Ausnahme: Bei versicherungspflichtigen Auszubildenden, deren monatliches Arbeitsentgelt 325,00 Euro nicht übersteigt, zahlt der Arbeitgeber die gesamten Beiträge allein.
Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung monatlich 592,88 Euro. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 74,59 Euro. Der Beitrag für kinderlose Versicherte zur Pflegeversicherung beträgt 84,15 Euro.