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Mini-Jobs

Mini-Jobs sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die für den Arbeitnehmer abgabenfrei sind. Ein Mini-Job kann ohne Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt werden. Das Arbeitsentgelt darf bis zu 400 Euro monatlich betragen, ohne dass Sozialversicherungspflicht eintritt.

Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen:

  • geringfügig entlohnten Minijobs
  • Minijobs in Privathaushalten
  • kurzfristigen Minijobs

Pauschale Abgabe für geringfügig Beschäftigte

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer bleibt Brutto gleich Netto. Der Arbeitgeber zahlt eine pauschale Abgabe an die bundesweite zentrale Einzugsstelle, die Bundesknappschaft. Die Höhe der Pauschale beträgt bei einer Beschäftigung 30 Prozent des Bruttoverdienstes, davon 13 Prozent Kranken- und 15 Prozent Rentenversicherung sowie 2 Prozent pauschale Lohnsteuer. Bei einer Anstellung im privaten Haushalt ist die pauschale Abgabe auf 12 Prozent festgesetzt, jeweils 5 Prozent zur Kranken- und Rentenversicherung plus 2 Prozent Pauschalsteuer.

Ein oder meherere Mini-Jobs

Ein einzelner Mini-Job bis 400 Euro neben einer Hauptbeschäftigung bleibt versicherungsfrei. Bei mehreren Mini-Jobs neben einer Hauptbeschäftigung bleibt der zeitlich zuerst aufgenommene Mini-Job versicherungsfrei. Werden ohne Hauptbeschäftigung mehrere Mini-Jobs ausgeübt, sind diese für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht zusammen zu rechnen. Wird dabei die Entgeltgrenze von 400 Euro überschritten, tritt in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht ein.

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