Eine Krankenkasse wird geschlossen, wenn langfristig Zahlungsunfähigkeit droht. Der Vorstand der Kasse muss die Aufsicht über den Sachverhalt informieren.
Über eine Schließung entscheidet die jeweilige Aufsicht der Kasse. Dies ist in den meisten Fällen das Bundesversicherungsamt. Vor einer Entscheidung über die Schließung muss die Aufsicht den Landesverband und den Spitzenverband anhören.
Mit der Schließung einer Kasse tritt diese automatisch in ein Abwicklungsstadium, d. h. gegenüber allen Gläubigern besteht die Krankenkasse so lange fort, bis die laufenden Verpflichtungen gegenüber den Leistungserbringern und den Mitgliedern erfüllt sind.
Sobald ein Mitglied über die Schließung seiner gesetzlichen Krankenkasse informiert wurde, hat es ausreichend Zeit, sich eine andere gesetzliche Krankenkasse zu suchen. Die versicherungspflichtigen Mitglieder können noch bis zu zwei Wochen nach der Schließung der Krankenkasse ihr Wahlrecht ausüben. Freiwilligen Mitgliedern steht das Kassenwahlrecht bis zu drei Monaten nach der Schließung der Krankenkasse zu.
Alle Leistungen, die im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt sind, werden selbstverständlich durch die neue Krankenkasse übernommen. Anders verhält es sich bei Satzungsleistungen oder Leistungen aus individuellen Verträgen, die die alte Krankenkasse angeboten hat. Hier verfügen die Kassen durchaus über unterschiedliche Angebote. Der Betroffene sollte sich daher genau erkundigen, welche zusätzlichen Leistungen die neue Krankenkasse bietet und ob diese seinen Vorstellungen entsprechen.
Sehr gut!
Pressekontakt: Brandenburgische BKK Stefan Mehlhose Tel.: 03364 401326