Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der BKK sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die BKK maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Dem Verwaltungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- alle Entscheidungen zu treffen, die für die BKK von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- den Haushaltsplan festzustellen,
- über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu be-schließen,
- den Vorstand zu wählen und die Tätigkeit des Vorstandes vertraglich zu regeln,
- einen leitenden Beschäftigten der BKK mit der Stellvertretung des Vorstandes zu beauftragen,
- die BKK gegenüber dem Vorstand zu vertreten,
- über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken und die Errichtung von Gebäuden zu beschließen,
- über die Öffnung oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Betriebs-krankenkassen zu beschließen,
- über die Auflösung der BKK zu beschließen.
- für jedes Geschäftsjahr zur Prüfung der Jahresrechnung gemäß § 31 SVHV über die Bestellung des Prüfers zu beschließen. Die Prüfung der Jahresrechnung beinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehende Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung.
Durch die alle sechs Jahre stattfindende Sozialwahl wird der direkte Einfluss der Versicherten und der Arbeitgeber auf die gesetzliche Krankenversicherung gesichert. Selbstverwaltung ist ein Kernelement der Demokratie in Deutschland.