Mit dem Begriff Sozialwahl wird die Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet. Sie findet alle 6 Jahre bei allen Trägern der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung statt. Die rechtlichen Einzelheiten hierzu sind in den Paragrafen 43 ff. des 4. Sozialgesetzbuches (SGB IV) geregelt.
Die Sozialwahl unterscheidet sich kaum von politischen Wahlen. Sie ist frei und geheim; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.
Aber: Bei der Sozialwahl stellen sich nicht die politischen Parteien zur Wahl. Hier schlagen die Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vereinigungen von Arbeitgebern die zu wählenden Kandidatinnen und Kandidaten vor.
Gesetzlich unterschieden wird in eine Wahl mit Wahlhandlung, bei der die Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben können, und einer Wahl ohne Wahlhandlung. Zu dieser kommt es, wenn nur eine Vorschlagsliste eingereicht wird oder auf den Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Kanditaten benannt werden, als Organmitglieder zu wählen sind. In diesem Fall gelten die vorgeschlagenen Kandidaten ohne weitere Wahlhandlung mit Ablauf des Wahltages als gewählt.
Die Sozialwahl ermöglicht Versicherten und Arbeitgebern die Mitbestimmung über die Arbeit der Sozialversicherungsträger. Die Sozialwahlen sind die drittgrößten Wahlen in Deutschland nach den Wahlen zum Deutschen Bundestag und denen zum Europäischen Parlament.
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind in Deutschland die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Betriebskrankenkassen (BKK), die Ersatzkrankenkassen (z. B. Barmer oder DAK), die Innungskrankenkassen (IKK) und die Knappschaft. Die Krankenkassen sind selbstverwaltete Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Selbstverwaltung wird ehrenamtlich durch Versicherte und Arbeitgeber in den Selbstverwaltungsorganen ausgeübt. Im Rahmen der Sozialwahlen werden die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane aus dem Kreis der Versicherten und Arbeitgeber alle sechs Jahre neu gewählt. Versicherte und Arbeitgeber wählen getrennt voneinander. Gewählt wird obligatorisch durch briefliche Stimmabgabe.