Wechsel der Krankenkasse
Unser Grundsatz:
Für Kassenwechsler bestehen keine Einschränkungen bei den Leistungen, selbst wenn zu Beginn der neuen Mitgliedschaft eine Krankheit vorliegt. Wir erbringen die nötigen finanziellen Leistungen für den Versicherten ab dem ersten Tag der neuen Mitgliedschaft.
Was ist zu beachten?
- bisherige Krankenkasse zum nächstmöglichen Termin kündigen
- innerhalb von 14 Tagen erhalten Sie eine Kündigungsbestätigung
- Aufnahmeantrag und Formular Einkommen ausdrucken, ausfüllen und per Post zu uns senden - bitte Kündigungsbestätigung mit einreichen!
- ggf. Familienfragebogen ausdrucken, ausfüllen und per Post abschicken
- die Mitgliedsbescheinigung senden wir direkt an Ihren Arbeitgeber
- Alle notwendigen Formulare finden Sie im Download-Bereich.
Freiumschlag: Einfach ausschneiden, auf Ihren Briefumschlag kleben und Porto sparen!
Wer kann Mitglied werden?
- alle Versicherte mit Wohn- oder Arbeitsort im Land Brandenburg u.a.
- Arbeitnehmer, die pflicht- oder freiwillig versichert sind
- Selbstständige
- Auszubildende
- Studenten
- Leistungsempfänger (nach dem Arbeitsförderungsgesetz)
- Rentner
- Familienmitglieder, die bisher beitragsfrei mitversichert waren
Sie bleiben auch beim Wechsel des Arbeitgebers oder Bundeslandes bei uns versichert!
So werden Sie Mitglied
- bei Aufnahme der ersten Beschäftigung
- bei Ausbildungsbeginn
- bei Ende der Familienversicherung (z.B. wegen Beschäftigungsaufnahme)
- als Student, wenn eine Familienversicherung ausgeschlossen ist
- beim Start in die Selbstständigkeit
Außerordentliches Kündigungsrecht
Erhebt eine Kasse einen Zusatzbeitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Das setzt die übliche 18-monatige Mindestbindung an eine Krankenkasse außer Kraft. Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten. Versicherte, die bereits 18 Monate einer Kasse angehören, können auch ohne Berufung auf ihr Sonderkündigungsrecht wechseln. Die Kasse muss rechtzeitig über den Zusatzbeitrag informieren, so dass der Versicherte die Kasse wechseln kann, ohne den neuen Beitrag zu zahlen. Für Versicherte mit einem freiwilligen Wahltarif etwa mit Selbstbehalt oder Beitragsrückerstattung gilt das Sonderkündigungsrecht nicht. Sie bleiben drei Jahre gebunden.
Ihre Fragen beantwortet: Michael Grutza